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heizbilanz

Energieausweis bei Vermietung und Verkauf

Hinweis: heizbilanz.de bietet keine Energieberatung und keine Vermittlung. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestext, Förderrichtlinie und Ihr Aussteller bzw. Fachbetrieb. Keine Rechtsberatung.

Die Pflichten im Ablauf

SchrittPflichtQuelle
vor der Anzeigegültigen Ausweis besorgen, wenn keiner vorliegt§ 80 Abs. 3 GModG
Immobilienanzeige (kommerzielle Medien)Pflichtangaben, wenn ein Ausweis vorliegt → Immobilienanzeige§ 87
BesichtigungAusweis spätestens dann vorlegen (Aushang oder Auslegen genügt)§ 80 Abs. 4–5
nach Vertragsschlussunverzüglich Original oder Kopie übergeben§ 80 Abs. 4
Kauf Ein-/ZweifamilienhausKäufer führt informatorisches Beratungsgespräch, wenn unentgeltlich angeboten§ 80 Abs. 4

Rechtsstand abgerufen 17.10.2026; das GEG heißt seit 29.07.2026 GModG, die Paragrafen zum Energieausweis gelten weiter.

Wer ist verpflichtet?

Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber – für die Anzeige auch der Immobilienmakler, wenn er die Veröffentlichung verantwortet (§ 87 Abs. 1).

Ausnahmen und Gültigkeit

Ab 1.1.2027

Neufassung der §§ 79–87 (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2): Pflicht dann auch bei Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, neue Pflichtangaben in Anzeigen, Bedarfsausweis-Pflicht nur noch für Nichtwohngebäude → Was sich 2027 ändert.

Bußgeld

Bis 10.000 € u. a. für nicht vorgelegten oder nicht übergebenen Ausweis und fehlende Pflichtangaben in der Anzeige (§ 108 GModG).

Welcher Ausweis?

→ Energieausweis-Finder

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