Energieausweis bei Vermietung und Verkauf
Hinweis: heizbilanz.de bietet keine Energieberatung und keine Vermittlung. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestext, Förderrichtlinie und Ihr Aussteller bzw. Fachbetrieb. Keine Rechtsberatung.
Die Pflichten im Ablauf
| Schritt | Pflicht | Quelle |
|---|---|---|
| vor der Anzeige | gültigen Ausweis besorgen, wenn keiner vorliegt | § 80 Abs. 3 GModG |
| Immobilienanzeige (kommerzielle Medien) | Pflichtangaben, wenn ein Ausweis vorliegt → Immobilienanzeige | § 87 |
| Besichtigung | Ausweis spätestens dann vorlegen (Aushang oder Auslegen genügt) | § 80 Abs. 4–5 |
| nach Vertragsschluss | unverzüglich Original oder Kopie übergeben | § 80 Abs. 4 |
| Kauf Ein-/Zweifamilienhaus | Käufer führt informatorisches Beratungsgespräch, wenn unentgeltlich angeboten | § 80 Abs. 4 |
Rechtsstand abgerufen 17.10.2026; das GEG heißt seit 29.07.2026 GModG, die Paragrafen zum Energieausweis gelten weiter.
Wer ist verpflichtet?
Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber – für die Anzeige auch der Immobilienmakler, wenn er die Veröffentlichung verantwortet (§ 87 Abs. 1).
Ausnahmen und Gültigkeit
- Baudenkmäler: keine Pflicht nach § 80 Abs. 3–7 (§ 79 Abs. 4)
- Gültigkeit: 10 Jahre (§ 79 Abs. 3)
Ab 1.1.2027
Neufassung der §§ 79–87 (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2): Pflicht dann auch bei Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, neue Pflichtangaben in Anzeigen, Bedarfsausweis-Pflicht nur noch für Nichtwohngebäude → Was sich 2027 ändert.
Bußgeld
Bis 10.000 € u. a. für nicht vorgelegten oder nicht übergebenen Ausweis und fehlende Pflichtangaben in der Anzeige (§ 108 GModG).